Q1: Ist es möglich, eine Anmeldung in einer anderen Sprache als Chinesisch einzureichen und eine chinesische Übersetzung nachzureichen?
A1: Nein, eine chinesische Übersetzung kann nicht nachgereicht werden. Es muss zwingend eine vollständige chinesische Übersetzung der Anmeldeunterlagen mit der Einreichung der chinesischen Patentanmeldung gemäß PVÜ eingereicht werden.
Internationale Anmeldungen (PCT)
Q2: Gibt es in China eine Frist zur vorläufigen Einleitung der nationalen Phase aus einer PCT-Anmeldung? Falls ja: Reicht es aus, die bibliografischen Daten der PCT-Anmeldung anzugeben?
A2: Das chinesische Patentgesetz sieht keine vorläufige Einleitung der nationalen Phase aus einer PCT-Anmeldung vor. Mit anderen Worten müssen alle Erfordernisse für den Eintritt in die nationale Phase bei Fristablauf erfüllt sein.
Die Fristen zur Einleitung der nationalen Phase in China gemäß PCT-Kapitel I und II betragen jeweils 30 Monate ab dem internationalen Anmeldedatum oder, falls eine Priorität beansprucht wurde, ab dem frühesten Prioritätsdatum. Die Fristen können jeweils gegen Zahlung einer Zuschlagsgebühr um eine 2-monatige Schonfrist auf 32 Monate verlängert warden.
Q3: Kann eine chinesische Übersetzung nachgereicht werden?
A3: Die Einreichung einer chinesischen Übersetzung stellt ein notwendiges Erfordernis zur Einleitung der nationalen Phase in China dar. Die chinesische Übersetzung muss daher bei Ablauf der 30-monatigen Frist (bzw. der verlängerten 32-monatigen Frist) eingereicht werden.
Q4: Akzeptiert China eine Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist gemäß Regel 49ter.2 PCT?
A4: Nein, China akzeptiert keine Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist gemäß Regel 49ter.2 PCT.
Prüfungsantrag
Q5.1: Innerhalb welcher Frist muss der Prüfungsantrag gestellt werden?
A5.1: Die Frist zum Stellen des Prüfungsantrags beträgt 3 Jahre ab dem Anmeldetag oder, falls Prioritäten beansprucht wurden, ab der frühesten Priorität.
Q5.2: Ab welchem Datum wird diese Frist gerechnet?
A5.2: Sowohl im Falle von nationalen Anmeldungen gemäß PVÜ als auch im Falle von internationalen Anmeldungen gemäß PCT muss der Prüfungsantrag innerhalb von 3 Jahren ab dem nationalen bzw. internationalen Anmeldedatum oder, sofern eine Priorität beansprucht wurde, ab dem frühesten Prioritätsdatum gestellt werden.
Q5.3: Gibt es eine Nachfrist zur Stellung des Prüfungsantrags?
A5.3: Nein, es gibt keine Nachfrist zur Stellung des Prüfungsantrags.
Q6: Können die Rechte an einer Anmeldung wiederhergestellt werden, falls der Prüfungsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde?
A6: Ja, die Wiederherstellung der Rechte kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
1) Falls die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags aus Gründen höherer Gewalt (force majeure) nicht eingehalten werden konnte, kann innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach der versäumten Frist, die Wiederherstellung der Rechte an der Anmeldung beim Patentamt beantragt werden.
2) Falls die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags aus anderen gerechtfertigten Gründen nicht eingehalten werden konnte, kann innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes die Wiederherstellung der Rechte an der Anmeldung beim Patentamt beantragt werden.
Mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Rechte muss auch die versäumte Handlung, welche zum Rechtsverlust geführt hat, nachgeholt werden.
Prüfungsverfahren
Q7: Wann und in welchem Umfang können freiwillige Änderungen der Anmeldeunterlagen eingereicht werden?
A7: Freiwillige Änderungen der Anmeldeunterlagen können wie folgt eingereicht werden:
Nationale Anmeldungen:
1) Im Falle von Erfindungspatenten können die Anmeldeunterlagen
- mit der Stellung des Prüfungsantrags, oder
- innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Mitteilung des Patentamts über den Eintritt in die Prüfungsphase der Patentanmeldung
freiwillig geändert warden.
2) Im Falle von Gebrauchsmustern oder Designs können die Anmeldeunterlagen innerhalb von 2 Monaten nach dem Anmeldetag freiwillig geändert werden.
Internationale Anmeldungen:
3) Im Falle internationaler Patentanmeldungen für Erfindungen können die Anmeldeunterlagen
- zum Zeitpunkt der Einleitung der nationalen Phase in China gemäß Art. 28 oder 41 PCT,
- mit der Stellung des Prüfungsantrags, oder
- innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Mitteilung des Patentamts über den Eintritt in die Prüfungsphase der Patentanmeldung
freiwillig geändert werden.
4) Im Falle internationaler Anmeldungen für Gebrauchsmuster können die Anmeldeunterlagen innerhalb von 2 Monaten nach Einleitung der nationalen Phase freiwillig geändert werden.
In jedem Fall dürfen die freiwilligen Änderungen dabei nicht über den Umfang der ursprünglichen Offenbarung der Beschreibung und der Ansprüche, umfassend den Inhalt der Beschreibung und der Ansprüche sowie den sich unmittelbar und eindeutig aus der Beschreibung und den Ansprüchen erschließenden Inhalt und der Zeichnungen, hinausgehen.
Q8: Kann die Teilnahme am „Patent Prosecution Highway“ (PPH) beantragt werden, wenn eine anhängige Anmeldung in China nationalisiert wurde, d.h. ist es möglich, die Teilnahme am PPH zu beantragen, wenn die Anmeldung nach der Einleitung der nationalen Phase in China bei einem anderen Patentamt erteilt wurde? Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt ist der Antrag möglich?
A8: Eine Prüfung gemäß PPH kann beim SIPO beantragt werden, sobald die Anmeldung in die Prüfungsphase eingetreten ist, die eigentliche Prüfung jedoch noch nicht begonnen hat. Mit anderen Worten kann der Antrag auf Prüfung gemäß PPH gestellt werden, nachdem die amtliche Mitteilung über den Eintritt in das Prüfungsverfahren ergangen ist und bevor ein erster Prüfungsbescheid von der Prüfungsabteilung ergangen ist. Im Allgemeinen ergeht kein Prüfungsbescheid vor Ablauf von 3 Monaten nach der Mitteilung über den Eintritt in das Prüfungsverfahren.
Q9: In welchem Zeitraum nach dem Prüfungsantrag kann in der Regel mit einem ersten Prüfungsbescheid gerechnet werden?
A9: Der Zeitraum zwischen der Stellung des Prüfungsantrags und einem ersten Prüfungsbescheid ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Erfahrungsgemäß kann innerhalb von 4 bis 12 Monaten nach der Mitteilung der Prüfungsabteilung über den Eintritt in das Prüfungsverfahren mit einem ersten Prüfungsbescheid gerechnet werden.
Q10: Besteht die Möglichkeit einer beschleunigten Prüfung? Falls ja: In welchem Zeitraum ist in der Regel nach dem Antrag auf beschleunigte Prüfung mit einem ersten Prüfungsbescheid zu rechnen?
A10: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer bevorzugten Prüfung von Anmeldungen, welche eine besondere Bedeutung für den Staat oder das öffentliche Interesse haben und von Anmeldungen, deren Prüfung von Amts wegen veranlasst wurde. In der Praxis kommt die bevorzugte Prüfung in der Regel allerdings nur bei chinesischen Erstanmeldungen zur Anwendung.
Auch in diesem Fall ist der Zeitraum zwischen der Stellung des Prüfungsantrags und einem ersten Prüfungsbescheid von Fall zu Fall unterschiedlich. Erfahrungsgemäß kann innerhalb von 4 bis 7 Monaten nach der Mitteilung der Prüfungsabteilung über den Eintritt in die Prüfungsphase mit einem ersten Prüfungsbescheid gerechnet werden.
Q11: Innerhalb welcher Frist muss ein Prüfungsbescheid erwidert werden? Ist diese Frist verlängerbar?
A11: Im Allgemeinen beträgt die Frist zur Erwiderung eines ersten Prüfungsbescheids 4 Monate und die Frist zur Erwiderung eines weiteren Prüfungsbescheids 2 Monate. Die Frist kann in der Regel nur einmal gegen eine Zahlung einer Amtsgebühr verlängert werden, wobei die Verlängerung 1 oder 2 Monate betragen kann.
Q12: Wie viele Prüfungsbescheide können in erster Instanz ergehen, bevor eine endgültige Zurückweisung ergeht?
A12: Die Anzahl von Prüfungsbescheiden, die ein Prüfer in erster Instanz erlassen kann, ist nicht vorgegeben und variiert von Fall zu Fall.
Q13: Sind die Möglichkeiten zur Änderung der Anmeldeunterlagen in Erwiderung eines Prüfungsbescheids beschränkt? Falls ja, hängt die Beschränkung davon ab, wie viele Prüfungsbescheide bereits erlassen wurden?
A12: Die in Erwiderung eines Prüfungsbescheids eingereichten Änderungen müssen sich auf die im jeweiligen Prüfungsbescheid geltend gemachten Mängel beziehen und dürfen nicht über die ursprüngliche Offenbarung der Beschreibung und der Ansprüche hinausgehen (siehe auch Q6).
Nein, die Beschränkung zulässiger Änderungen hängt nicht davon ab, wie viele Prüfungsbescheide bereits ergangen sind.
Überprüfungsverfahren
Q14: Gibt es ein Beschwerdeverfahren im Prüfungsverfahren vor dem SIPO?
A14: Nein, es gibt kein Beschwerdeverfahren im Prüfungsverfahren vor dem SIPO. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Überprüfung (Reexamination) eines Zurückweisungsbeschlusses vor der Überprüfungskammer (Patent Reexamination Board – PRB) unter SIPO zu beantragen.
Q15: Wie lange kann die Überprüfung beantragt werden? Ist die Frist zur Beantragung der Überprüfung verlängerbar?
A15: Die Frist zur Beantragung der Überprüfung beträgt 3 Monate ab der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses. Die Frist ist nicht verlängerbar. Die Wiederherstellung der Rechte kann beantragt werden (siehe Q6).
Q16: Wird die Anmeldung vor der Einleitung des eigentlichen Überprüfungsverfahrens durch den Prüfer der ersten Instanz noch einmal geprüft?
A16: Ja, es wird eine Zwischenprüfung durch die Prüfungsabteilung durchgeführt, welche den Zurückweisungsbeschluss erlassen hat, bevor das eigentliche Überprüfungsverfahren eingeleitet wird. Basierend auf einer internen Stellungnahme zur Zwischenprüfung, erlässt die Überprüfungskammer entweder eine Überprüfungsentscheidung und hebt den Zurückweisungsbeschluss der ersten Instanz auf oder setzt das Überprüfungsverfahren durch Erlass einer Mitteilung der Überprüfung fort (siehe auch Q18).
Q17: Können der Prüfungsabteilung der ersten Instanz im Überprüfungsverfahren geänderte Unterlagen vorgelegt werden, um im laufenden Verfahren Abhilfe zu schaffen und die Anmeldung zur Erteilung zu bringen?
A17: Ja, der Anmelder kann mit dem Antrag auf Überprüfung geänderte Unterlagen vorlegen. Die Änderungen dürfen sich dabei jedoch nur auf die im Zurückweisungsbeschluss geltend gemachten Mängel beziehen und nicht über die ursprüngliche Offenbarung der Beschreibung und der Ansprüche hinausgehen.
Q18: Werden im Laufe des Überprüfungsverfahrens Prüfungsbescheide erlassen? Falls ja: Unter welchen Umständen ergeht ein derartiger Prüfungsbescheid?
A16: Ja, es können während der Überprüfung Prüfungsbescheide erlassen werden wie z.B. eine „Mitteilung der Überprüfung“.
Ein Prüfungsbescheid im Überprüfungsverfahren kann unter den folgenden Umständen erlassen warden:
(1) falls beabsichtigt ist, den Zurückweisungsbeschluss aufrechtzuerhalten;
(2) falls der Zurückweisungsbeschluss unter der Bedingung aufgehoben werden kann, dass die Anmeldeunterlagen im Einklang mit den Patentgesetz und der Ausführungsordnung geändert werden;
(3) falls vom Anmelder weitere Belege oder Erklärungen vorgelegt werden müssen;
(4) falls neue Gründe oder Belege eingeführt werden müssen, welche im Zurückweisungsbeschluss noch nicht berücksichtigt sind.
Q19: In welchem Zeitraum ist mit einer Entscheidung hinsichtlich der Überprüfung zu rechnen?
A19: Der Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags auf Überprüfung und einer Entscheidung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Regel ist innerhalb von 4 bis 12 Monaten nach der Mitteilung über die Aufnahme der Überprüfung mit einer Entscheidung zu rechnen.
Q20: Wird die Überprüfung vom Patentamt (SIPO) oder von einem Zivilgericht durchgeführt?
A20: Die Überprüfung wird von der Überprüfungskammer für Patente (Patent Reexamination Board – PRB) unter dem chinesischen Patentamt (SIPO) durchgeführt.
Weitere Rechtsmittel
Q21: Bestehen Rechtsmittel, um einen negativen Überprüfungsbeschluss anzufechten? Falls ja: Ist es zulässig, in dieser Phase geänderte Ansprüche einzureichen?
A21: Falls der Anmelder mit der Entscheidung der Überprüfung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Überprüfungsentscheidung bei Gericht Beschwerde eingelegt werden. In der Beschwerde wird vom Gericht einzig geprüft, ob die Zurückweisung durch das SIPO den Vorgaben des Patentgesetzes und der Ausführungsverordnung entspricht – technische Aspekte werden nicht mehr geprüft. Mit anderen Worten können im Beschwerdeverfahren keine geänderten Unterlagen vorgelegt werden.